Energie für Ihren Alltag
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Hochlastzeitfenster

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BnetzA für 2025:


Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres                
                
Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen – Stand Sept. 2011 – folgende Hochlastzeitfenster:



Frühling
März - Mai

Sommer
Juni - Aug.

Herbst
Sep. - Nov-

Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle

Uhrzeit
von - bis

Uhrzeit
von - bis

Uhrzeit
von - bis

Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - 13:00 - 16:00 - -
Umspg. MS/NS 12:45 - 15:45 13:00 - 16:00 14:15 - 17:15 15:00 - 18:00
Niederspannung - 13:00 - 16:00 12:15 - 15:15 -

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich am Leitfaden der Bundesnetzagentur Stand Dezember 2012