Messstellenbetrieb

Die Stadtwerke sorgen in Vilsbiburg für die fachgerechte Messung der verbrauchten oder erzeugten Energiemengen. Gemäß den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes rüsten wir aktuell im regulären Turnuswechsel alle Messpunkte mit modernen Messeinrichtungen aus. Hierbei handelt es sich um einen zeitgemäßen digitalen Stromzähler, der Ihren bisherigen Zähler ersetzt. In unserem Informationsblatt finden Sie wissenswerte Details zu den neuen Stromzählern.

 

Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 kWh sowie Erzeuger mit einer installierten Anlagenleistung von mehr als 7 kWp werden zudem mit einem intelligenten Messsystemen ausgestattet. Durch das Anbringen eines Kommunikationsmoduls, dem Gateway, wird die moderne Messeinrichtung zum intelligenten Messsystem.

 

Die Einführung von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist ein wichtiger Beitrag zur Energiewende. Die Bundesregierung verspricht sich hiervon Vorteile sowohl für Sie als Endkunden als auch für das gesamte Energiesystem. Für Sie ergeben sich insbesondere eine bessere Veranschaulichung und die Möglichkeit der Optimierung Ihres Stromverbrauchs.  

 

 


 

Informationen über den Umfang der Rolloutverpflichtungen gem. § 29 MsbG

Gem. § 29 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Soweit keine gesetzliche Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, sind ortsfeste Zählpunkte mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.

 

In Erfüllung dieser Pflichten planen die Stadtwerke Vilsbiburg derzeit in ihrem Netzgebiet

 

  • 778 ortsfeste Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen,
  • 5314 ortsfeste Zählpunkte mit modernen Messeinrichtungen

auszustatten. Die tatsächliche Ausstattung hängt von der künftigen Netzentwicklung, dem Verbrauchsverhalten der Endkunden sowie der Entwicklung von Neubauten und größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bzw. der Entwicklung von Stilllegungen ab.