Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen nach § 13 StromNZV
Gemäß § 13 der Strom-Netzzugangsverordnung gelten Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus dem prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.
Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge.
Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung.
Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.
- Stromerlaubnisschein
- Wiederverkäuferbescheinigung SW Vib_bis 31.07.2027
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- Wiederverkäuferbescheinigung SW Vib_bis 31.07.2021
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