EEG

EEG - Umlage 2022

Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom 17. Juli 2009Grossansicht in neuem Fenster: Blockheizkraftwerk und Photovoltaikanlage werden ab dem 1. Januar 2010 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, von der Pflicht befreit den von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommen EEG-Strom abzunehmen. Statt dessen haben die Übertragungsnetzbetreiber künftig den gesamten EEG-Strom über die Börse an den Markt zu geben und die  Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu veröffentlichen.

 

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2022 3,723 ct/kWh und im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gemäß § 60 Abs. 1a EEG 2021 n. F. 0,000 ct/kWh.

 


EEG - Anlage

Unterlagen zum herunterladen für die Antragstellung einer Erzeugungsanlage (EEG) im Niederspannungsnetz: